![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinssatzung der Königselite - Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend und die planmäßige Pflege und Förderung aller Arten der Leibesübungen.. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. (3) Alle Vereinsämter können, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich oder hauptamtlich wahrgenommen werden. Hauptamtliche Vorstände dürfen keine weiteren Tätigkeiten (Nebentätigkeiten) ausführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. (4) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Alle gewerblichen Schutzrechte im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo des 1. FC Königselite e.V. verbleiben dem Verein. Der Verein kann seinen Tochtergesellschaften Lizenzen zur Nutzung der gewerblichen Schutzrechte erteilen. . Art. 3 - Mitglieder (1) Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. (3) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres. Art. 5 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein kann auch korporative Mitglieder aufnehmen. (2) Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus. (3) In dem Aufnahmegesuch soll die Abteilung bezeichnet werden, der sich der Bewerber anschließen will. Fehlt diese Angabe, so wird der Bewerber Mitglieder der Fußball-Abteilung. (4) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsrat, dessen Entscheidung endgültig ist. Art. 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung, die der jugendlichen Mitglieder zudem aus der Jugendordnung. (2) Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung und der Vereinsordnung an dem Vereinsleben teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins nutzen. (3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
(5) Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Art. 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss; außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern die mehr als 50% des Trainings nicht besuchen. (2) Der Vereinsaustritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat, wird zum Ende des Kalenderhalbjahres wirksam, das auf die Erklärung folgt. Bereits geleistete Beträge werden nicht zurückerstattet. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Bescheid ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch beim Ehrenrat zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist. Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. (4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Art. 8 - Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins:
(2) Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl, im Falle von Art. 12 Abs. 7 nach durchgeführter Wahl. Jedes Vereinsamt endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger. (3) Endet ein Vereinsamt durch Rücktritt, so hat die betroffene Person das Amt so lange kommissarisch zu führen, bis auf satzungsgemäße Weise über die Nachfolge entschieden ist. (4) Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. . Art. 9 - Ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung (1) Die Jahreshauptversammlung (= ordentliche Mitgliederversammlung) findet jährlich in der Zeit zwischen dem 15.10. und 15.12. eines jeden Jahres statt. (2) Sie muss folgende Tagesordnungspunkte behandeln:
Art. 10 - Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre zwei fachkundige Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen auch weitere Vereinsämter haben. Ihnen obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführungen in formeller und sachlicher Hinsicht. Sie legen ihren Bericht dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vor und berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung. Art. 11 - Ehrungen (1) Mitglieder, die dem Verein 2 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der Silbernen Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 5 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der Goldenen Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 10 Jahre ununterbrochen angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt und mit der Ehrennadel für 10-jährige Mitgliedschaft ausgezeichnet. (2) Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt, mit der Bronzenen, Silbernen oder Goldenen Verdienstnadel oder dem Goldenen Ehrenring des Vereins ausgezeichnet werden. (3) Ehemalige aktive Sportler können zum Ehrenspielführer oder Ehrensportler ernannt werden. Art. 12 - Haftungsausschluss Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports bei Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Art. 13 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Samir Mahfoud. Art. 14 - Inkrafttreten der Satzung, Übergangsvorschriften Die vorstehenden Änderungen der Satzung sind in der Mitgliederversammlung vom 15.01.2007 beschlossen worden und werden erst wirksam, wenn die Satzungs-Änderungen im Vereinsregister eingetragen sind.
Nicht rechtsfähiger Verein
Ein nicht rechtsfähiger Verein tritt als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, aber nicht als juristische Person. Die Mitglieder erklären schriftlich (in den Statuten), dass sie ein gemeinsames Ziel verfolgen. Dieser Vereinstyp muss keine Organe wie Vorstand und Vereinsversammlung bestellen und hat mindestens drei Mitglieder. Der nicht rechtsfähige Verein ist dem rechtsfähigen Verein in der Praxis weitgehend gleichgestellt. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann einen Ideal- oder Wirtschaftsverein darstellen. Ein nicht rechtsfähiger Verein ist die Urform des Vereins, da dieser nicht eingetragen sind. Er kann attraktiv für kurzfristige Ziele wie Bürgerinitiativen sein, da man sich die Notarkosten spart. Andererseits sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne entsprechende Satzungsgestaltung fast nur im Konsensfall steuerbar. Haftung
Für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung, der Durchgriffshaftung, der Vorstandsmitglieder kommen. Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich. Organe
Nur eingetragene Vereine müssen zwingend Organe bestellen. In den anderen Vereinen sind alle Mitglieder angesichts ihrer Kompetenzen gleichgestellt. Vorstand
Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Wenn Mitglieder des Vorstands fehlen, so kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. Mitglieder- oder Hauptversammlung
Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen Satzung das oberste Organ entweder die Mitglieder- oder die Hauptversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- bzw. Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitglieder- bzw. Hauptversammlung vorsehen. Die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Mitgliederversammlung) bzw. der Delegierten (Hauptversammlung). Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
Gratis Website erstellt mit Web-Gear Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der Autor dieser Webseite. Verstoß anzeigen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||